Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung, die am Montag, den 22.10.2012 in Seeheim-Jungendheim stattfand.

§1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

  • Der Verein führt den Namen „PASS Deutschland“; nach der beabsichtigten Eintragung die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  • Der Sitz des Vereins ist in 65520 Bad Camberg.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg an der Lahn einzutragen.
  • Es handelt sich bei dem Verein um einen nichtwirtschaftlichen Verein.
  • Die Sprache des Vereins ist deutsch.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

§2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein unterstützt seine Mitglieder beim Einsatz des Produkts Microsoft SQL Server (nachstehend SQL Server genannt). Microsoft SQL Server ist ein eingetragenes Warenzeichen der Microsoft Corporation, Redmond, USA.

Insbesondere fördert er:

  • den Erfahrungsaustausch zwischen den Benutzern über SQL Server sowie verwandter Produkte und Technologien
  • Initiierung und Hilfestellung beim Aufbau lokaler Gruppen und Netzwerke, die
    sich mit dem Themengebiet SQL Server beschäftigen
  • die Organisation von überregionalen Veranstaltungen mit dem primären Themengebiet SQL Server
  • die Informationsverbreitung über den Einsatz, den Umgang und die Erfahrung mit dem SQL Server sowie verwandter Produkte und Technologien
  • die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
  • Initiierung und Unterstützung von Forschungsarbeiten
  • die Erarbeitung und Überreichung von Produktverbesserungsvorschlägen

2.2 Zu diesem Zweck kann der Verein

  • Special Interest Groups (Arbeitskreise) einrichten
  • Tagungen, Seminare, Vorträge und damit verbundene Ausstellungen veranstalten
  • Veröffentlichungen herausgeben
  • Aktivitäten, die den Vereinszweck fördern, durchführen.

2.3 Der Verein kann Beziehungen zu entsprechenden anderen Benutzerorganisationen pflegen. Er kann Mitglied in solchen Vereinigungen werden. Das Verhältnis zu anderen Organisationen wird in §16 geregelt.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat ordentliche und assoziierte Mitglieder.

3.2 Ordentliche Mitglieder können jede Person, Gesellschaft oder rechtsfähige Organisation werden, die SQL Server im Einsatz oder ein starkes Interesse an SQL Server haben. Ein ordentliches Mitglied wird mit Ende des laufenden Beitragsjahres – Vorstandsmitglieder mit Ende der Wahlperiode – zum assoziierten Mitglied, wenn vorstehende Voraussetzungen weggefallen sind. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsvorstand unverzüglich zu unterrichten, wenn bei ihnen Voraussetzungen der Mitgliedschaft wegfallen.

3.3 Assoziierte Mitglieder können jede andere Person, Gesellschaft oder rechtsfähige Organisation werden, soweit an deren Mitgliedschaft ein allgemeines Vereinsinteresse besteht. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht, können aber an allen sonstigen Veranstaltungen teilnehmen.

3.4 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen; dieser ent-scheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ein Mitglied des Vorstands entscheidet innerhalb von 3 Wochen über die Aufnahme. Die Mitteilung der Aufnahme erfolgt stets in einem vom Verein bevorzugten Kommunikationsweg. Die Ablehnung erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen. Der Vorstand behält sich die Klassifizierung des Mitglieds gemäß Punkt 3.2 und 3.3 vor. Sollte die Klassifizierung nicht im Sinne des Antragstellers liegen, so ist der Antrag nichtig und eine evtl. ausgesprochene Aufnahme ungültig. Weitere Verpflichtungen des Antragstellers oder des Vorstands entstehen in diesem Falle nicht.

3.5 Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  1. Tod bei natürlichen Personen,
  2. Auflösung bei juristischen Personen,
  3. Austritt zum Ende eines Beitragsjahres,
  4. Ausschluss,
  5. bei assoziierten Mitgliedern: durch Kündigung durch den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Beitragsjahres.
  6. Kündigung durch das Mitglied: Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu übermitteln. Die Kündigung ist jederzeit möglich – evtl. geleistete Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht rückerstattet.

3.6 Ausschluss – ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten – wie zum Beispiel auch mehr als dreimonatiger Rückstand mit fälligen Zahlungsverpflichtungen – oder gegen wesentliche Interessen des Vereins verstößt. Als Ausschlussgrund ist es auch anzusehen, wenn gegen ein Mitglied ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn es eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat.

3.7. Jedes ordentliche Mitglied kann, wenn es schon länger als 6 Monate Mitglied ist, die Offenlegung der Finanzen beim Vorstand beantragen. Der Vorstand behält sich das Recht vor, die Finanzen nur gegen Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung durch das Mitglied offen zu legen. Nach Beantragung wird der Vorstand innerhalb von 4 Wochen die Finanzen des Vereins für das aktuelle und zurückliegende Geschäftsjahr offen legen, soweit die Abschlüsse bereits erstellt wurden.

§4 Regionale Gruppen

4.1 Regionale Gruppen sind regionale Zusammenschlüsse von Vereinsmitgliedern.

4.2 Die Bildung regionaler Gruppen erfolgt in Absprache mit dem Vorstand. Der Vorstand unterstützt die Bildung regionaler Gruppen mit der Bereitstellung der Kontaktdaten der Mitglieder und Interessenten in der jeweiligen Region, sofern dies nicht gegen §17 verstößt.

4.3 „Aggregationspflicht“ – grundsätzlich unterliegt die Bildung regionaler Gruppen den lokalen Gegebenheiten. Jedoch sollte vermieden werden, dass innerhalb eines Ballungs-raumes mehrere unabhängig voneinander operierende Gruppen initialisiert werden.

4.4 Der Vorstand benennt den Regionalgruppenvorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Auf Antrag eines Mitglieds aus der Region wird der Vorstand die Posten des Regionalgruppen-verantwortlichen sowie des Stellvertreters zur Wahl stellen. Die Wahl erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung und wird durch den Vorstand terminiert und durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu übermitteln. Wahl- und Antrags-berechtigt sind die Mitglieder, die im Postleizahlenverzeichnis der jeweiligen Region gelistet sind. Es zählt die auf der Webseite zum Zeitpunkt des Wahlantrags hinterlegte Adresse. Das aktuelle Postleitzahlenverzeichnis ist beim Vorstand jederzeit abrufbar.

4.5 Der regionale Gruppenvorsitzende vertritt als einziger die regionale Gruppe dem Vor-stand gegenüber. Er hat sich an die Satzung, die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse des Vorstands zu halten.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

5.2 Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck des Vereins zu unterstützen.

5.3 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den sich aus dem von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Etat und den aus sonstigen Beschlüssen der Versammlung ergebenden Finanzbedarf in der Form von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen aufzubringen.

5.4 Das Mitglied erklärt sich grundsätzlich bereit seine persönlichen Kontaktdaten dem Vorstand, dem Schatzmeister sowie den regionalen Gruppenvorsitzenden zugänglich zu machen.

5.5 Der Vorstand hat das jederzeitige Recht, Mitglieder zu sperren oder die Nutzung der Vereinsmittel an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Eine Sperrung von Mitgliedern oder Beschränkung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Mitglied gegen geltendes Recht oder diese Satzung verstößt, wenn der Verein ein berechtigtes Interesse an der Sperrung hat, insbesondere dann, wenn Mitglieder in ihren Daten falsche Angaben gemacht haben oder aufrecht erhalten, Rechte Dritter verletzten, Leistungen des Vereins miss-brauchen oder missbraucht haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Berechtigte Interessen der Mitglieder werden im Zusammenhang mit einer Sperrung berücksichtigt.

5.6 Das Mitglied hat sich über die vom Verein betriebene Website zu registrieren. Das Mit-glied gewährleistet, dass alle von ihm angegebenen Daten wahr und vollständig sind. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Nutzerdaten unverzüglich zu berichtigen oder dem Vorstand mitzuteilen.

5.7. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur volljährige Mitglieder berechtigt.

§6 Rechtsmittel

6.1 Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss gemäß § 3.6 oder gegen die Kündi-gung gemäß §3.5e die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen die angefochtene Maßnahme aufheben.

6.2 Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung bezüglich § 3.5e und § 3.6 besteht kein vereinsinternes Widerspruchsrecht, der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon jedoch unberührt. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

§7 Herkunft und Verwendung der Mittel

7.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7.2 Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszieles (z. B. Schulungen).

7.3 Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.

7.4 Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

7.5 Das Beitragsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

7.6 Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

7.7 Die Mitglieder erhalten prinzipiell keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (ehrenamtliche Tätigkeit).

Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für Aufwendungen, die den Mitgliedern für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Weiterhin ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten mit dem Ziel der Vereins–Gegenfinanzierung. In diesem Fall kann die Leistung zu marktüblichen Konditionen vergütet werden. Eine Unterdeckung-/Verschuldung des Vereins darf dadurch zu keiner Zeit entstehen.

Es darf jedoch kein Mitglied durch Ausgaben, auch wenn diese dem Zweck des Vereins dienen, dadurch begünstigt werden, dass diese Aufwendungen unverhältnismäßig hoch vergütet werden.

7.8 Die Übernahme von Aufwandsentschädigungen ist nur dann möglich, wenn diese vorab dem Vorstand bekannt gemacht wurden und der Vorstand explizit die Übernahme der Kosten zugesichert hat.

7.9 Die Vergütung von Zeitaufwendungen von Mitgliedern oder externen Personen bedarf der Zustimmung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Direktorat
  • der Beirat

Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. Die so beschlossenen Gremien haben bis zur Änderung der Satzung einen vorläufigen Charakter und können durch einen entsprechenden Beschluss des Vorstands wieder aufgelöst werden. Spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung müssen diese Gremien in die Satzung eingebracht werden.

§9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. Definition der Grundsätze der Vorstandstätigkeit,
  2. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Entlastung des Schatzmeisters,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Beschluss über den Haushaltsplan für das nächste Beitragsjahr und Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie eventueller Umlagen,
  7. Entscheidungen über Widersprüche gemäß § 6,
  8. Änderungen der Vereinssatzung,
  9. Auflösung des Vereins.

9.2 Alle zwei Jahre (gerade Jahre) findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Zeitpunkt muss 3 Monate vorher bekannt gemacht werden. Darüber hinaus können auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens 40 % der Mitglieder außerordentliche Mit-gliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Weiterhin ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

9.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung auf der Webseite www.sqlpass.de  einberufen. Der Vorstand entscheidet eigenständig an welchem Ort die Mitgliederversammlung stattfindet. Zulässig ist jeder frei zugängliche Ort in der BRD.

9.4 Jedes ordentliche Mitglied kann bis 6 Wochen vor Stattfinden einer Mitgliederver-sammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung verlangen.

9.5 Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Nur die volljährigen ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfordert das persönliche Erscheinen des Mitglieds. Eine Übertragung der Stimme auf andere Personen ist nicht zulässig.

9.6 Zu Beginn der Mitgliederversammlung ermittelt der Vorsitzende der Mitgliederversamm-lung die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sollten bei der Mitgliederver-sammlung nicht mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Ankündi-gung der Mitgliederversammlung (s.9.3) bereits Mitglied waren, anwesend sein, kann der Beirat unmittelbar vor Beginn der Tagesordnung ohne Angabe von Gründen die Mitglieder-versammlung für beschlussunfähig erklären. Die Beschluss des Bereits muss in diesem Fall einstimmig erfolgen. Wurde eine Mitgliederversammlung für beschlussunfähig erklärt, so ist innerhalb von drei Monaten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tages-ordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

9.7 Vereinsbeschlüsse bedürfen – soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist – der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

9.8 Abstimmungen erfolgen per Akklamation, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl. Selbiges gilt für den Beirat.

9.9 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung sowie den Protokollführer bestimmt der Beirat.

9.10 Über jede Mitgliederversammlung sowie deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden der entsprechenden Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

9.11 Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist längstens innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls auf der Webseite des Vereins www.sqlpass.de möglich.

§10 Vorstand

10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Vizevorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • zwei Direktoren/innen

Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiche Rechte und Pflichten.

10.2 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein wird jeweils gerichtlich und außer-gerichtlich durch den Vorstandvorsitzenden oder dessen Stellvertreter (Vizevorsitzende/r) oder dem Schatzmeister vertreten. Eine gemeinschaftliche Vertretung im Sinne des §26 BGB ist nicht vorgesehen.

10.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt auf Basis der im Punkt 10.4 beschriebenen Kandidatenliste und in Abhängigkeit der in 10.1 aufgezählten Positionen. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit findet, soweit erforderlich, eine Stichwahl statt. Nach drei Stichwahlgängen erfolgt Losentscheid. Die Wahl findet unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters statt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt, auch wenn er damit seine 2-jährige Amtszeit überschreitet.

10.4 Die Kandidatenliste

10.4.1 Die Kandidatenliste setzt sich grundsätzlich zusammen aus dem amtierenden Vor-stand. Die amtierenden Vorstände können sich bis zu 5 Wochen vor der Wahl von der Kandidatenliste entfernen lassen. Regionale Gruppenvorsitzenden sowie deren Stellvertretern können sich bis zu 5 Wochen vor der Wahl durch Benachrichtigung des amtierenden Vorstands unter Angabe der Vorstandsposition (s. 10.1) zur Kandidatenliste hinzufügen lassen. Ein Kandidat bewirbt sich grundsätzlich auf eine oder mehrere Vorstandspositionen (s. 10.1). Die Kandidatenliste beinhaltet für welche Positionen sich ein Kandidat bewirbt.

10.4.2 Die Kandidatenliste kann durch den Vorstand um Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen hervorgetan haben und durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen werden, erweitert werden.

10.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

10.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist eine Vorstandsposition unbesetzt

  1. Bsp. durch Neuschaffung, bestimmt der Vorstandsvorsitzende einen Nachfolger/Neubesetzung. Die Nachfolgerschaft gilt für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes bzw. im Falle der Neubesetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§11 Pflichten des Vorstandes

11.1 Der Vorstand kann sich eine Beitrags- und Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenbereiche der Vorstandsarbeit und die Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Vorstandes geregelt sind. Die Beitrags- und Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Die Beitrags- und Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

11.2 Der Vorstand führt den Verein und ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

11.3 Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,

  1. a) aktiv für die Zwecke des Vereins einzutreten,
  2. b) die Mitgliederversammlung einzuberufen,
  3. c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
  4. d) der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen,
  5. e) Wahlen vorbereiten zu lassen,
  6. f) neue Mitglieder aufzunehmen oder bestehende auszuschließen,
  7. g) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sicherzustellen,
  8. h) über die Art der Mitgliedschaft nach § 3 zu befinden,
  9. i) die Gründung oder Auflösung von Regionalgruppen

11.4 Vorstandsbeschlüsse kommen durch Abstimmung zustande. Dabei reicht das Erreichen einer einfachen Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Dabei werden der eigentliche Beschluss sowie das namentliche Stimmverhalten dokumentiert. Die Niederschrift ist allen Vorständen innerhalb von 7 Tagen nach Beschlussfassung zugänglich zu machen. Es besteht eine Einspruchsfrist von 4 Wochen, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht wurde. Für die Niederschriften von Vorstandsbeschlüssen besteht eine Aufbewahrungspflicht von 4 Jahren, jedoch keine Veröffentlichungspflicht.

11.5 Ein Vorstand darf sein Stimmrecht fallweise auf einen anderen Vorstand übertragen. Ein Vorstand darf maximal sein eigenes Stimmrecht und ein an ihn übertragenes Stimmrecht ausüben. Zur Ausübung des eigenen und des übertragenen Stimmrechts muss der Vorstand persönlich oder fernmündlich anwesend sein. Die Übertragung des Stimmrechts bedarf einer schriftlichen Vollmacht, auf der der jeweilige Tagesordnungspunkt sowie der gewünschte Abstimmungsausgang niedergeschrieben sind. Der Vorstand, dem das Stimmrecht übertragen wurde, muss das ihm übertragene Stimmrecht ausüben und so abstimmen, wie ursprünglich in der Vollmacht vorgesehen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vorzulegen und der Beschlussniederschrift beizulegen. Eine Vollmacht zur Stimmrechts-übertragung hat eine maximale Gültigkeit von 8 Wochen. Danach muss eine neue Vollmacht ausgestellt werden.

§12 Beirat

12.1 Der Beirat ist von allen Organen des Vereins unabhängig. Das Beirats-Organ wird durch den Vorstand ein- und abberufen. Die Gründe für die Auflösung des Beirats sind den Mit-gliedern in einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen nach Auflösung mitzuteilen.

12.2 Der Vorstand ernennt den Beiratsvorsitzenden. Nach der Ernennung führt der Beirats-vorsitzende eine konstituierende Sitzung innerhalb von 4 Wochen durch und legt die Beirats-Geschäftsordnung sowie das Protokoll der Sitzung dem Vorstand vor. Der Beirat ist mit Verabschiedung der Geschäftsordnung konstituiert.

12.3 Der Beirat kann keine Weisungen an ein Organ des Vereins geben und nimmt keine entgegen. Der Beirat erhält nach Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung un-gehindert Zugang zu sämtlichen Vereins-relevanten Informationen und Systemen sofern dadurch nicht gegen geltendes Recht (z. B. Datenschutz) verstoßen wird.

12.4. Der Beirat informiert sich regelmäßig über laufende und geplante Aktivitäten des Vereins.

§13 Das Direktorat

13.1 Der Vorstand kann Direktoren benennen und abberufen. Als Direktoren kommen nur ordentliche Mitglieder des Vereins in Frage.

13.2 Direktoren vertreten den Verein nicht gesetzlich.

13.3 Der Vorstand definiert gemeinsam mit dem Direktor sein Portfolio sowie die Ziele des Direktors. Der Vorstand gibt dem Direktor ein Budget vor, über das der Direktor nach eigenem Ermessen im Sinne seines Portfolios verfügen kann. Der Direktor ist dem Vorstand zur Rechenschaft über Ein- und Ausgaben im Rahmen des Budgets verpflichtet.

13.4 Primäre Aufgabe des Direktors ist die Gründung eines Komitees zur gemeinschaftlichen Zielerreichung. Der Direktor leitet das Komitee und bildet die Schnittstelle zum Vorstand.

13.5 Die Arbeit des Komitees richtet sich nach dem Portfolio des Direktors sowie nach den Grundsätzen der Satzung des Vereins.

13.6 Der Direktor informiert den Vorstand regelmäßig über die Aktivitäten und Fortschritte des Komitees.

§14 Auflösung, Liquidation bei Auflösung

14.1 Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheriges Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

14.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§15 Haftungsausschluss

15.1 Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder und Amtsinhaber über die beschlossenen Beiträge und Umlagen hinaus.

15.2 Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.

§16 Satzungsänderungen

16.1 Die Satzung und der Vereinszweck können von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Vor der Ab-stimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Von den Behörden zur Eintragung und zur Herstellung der Gemeinnützigkeit geforderte geringfügige Änderungen der Satzung sowie die Änderung des Geschäftsjahres darf der Vorstand einstimmig beschließen.

§17 Formerfordernisse

17.1 Beschlüsse der Vereinsorgane und das Vereinsleben normierende Dokumente aller Art sind in Schriftform abzufassen, allen Mitgliedern gleichzeitig mitzuteilen und für späteren Zugriff zu archivieren. „Schriftform“ ist hier als Oberbegriff für alle Darstellungsformen, durch die Rede dauerhaft haltbar und reproduzierbar gemacht werden kann, zu verstehen. Die bevorzugte Schriftform für Vorstandsbeschlüsse ist digital signierter Text.

17.2 Die bevorzugte Mitteilungsform ist E-Mail.

17.3 Die Gleichzeitigkeit wird durch Verwendung eines E-Mail-Verteilers (Mailingliste) erreicht. Die bevorzugte Archivierungsform ist öffentlich abrufbarer Hypertext, der soweit möglich den oben definierten Anforderungen an gemeinnützige Informationswerke genügen sollte. Der E-Mail-Verteiler und das Hypertext-Archiv des Vereins stehen jedem Mitglied zur lesenden und schreibenden Teilnahme offen.

17.4 Jedes gestaltende Mitglied hat zu gewährleisten, dass es für die anderen Mitglieder über den E-Mail-Verteiler erreichbar ist.

17.5 Kein Mitglied hat Anspruch auf Benachrichtigung in anderen als den oben genannten bevorzugten Formen.

§18 Verhältnis zu anderen Organisationen

18.1 Der Verein kann Mitglied anderer Gesellschaften werden. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.

18.2 Der Verein kann andere Gesellschaften als kooperative Mitglieder aufnehmen. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.

18.3 Der Verein ist bemüht, sich mit anderen Vereinen abzustimmen, die ebenfalls auf dem Gebiet des SQL Servers tätig sind. Dies betrifft insbesondere – Durchführung gemeinsamer Tagungen, – Bildung gemeinsamer Arbeitsgruppen, – Mitarbeit in externen Gremien, – gegenseitige Berücksichtigung von Mehrfachmitgliedschaften mit dem Ziel abgestimmt reduzierter Mitgliedsbeiträge.

18.4 Zur Gewährleistung der unter 18.3 genannten engen Abstimmung, sollen Beauftragte des Vereins als Gast bei den Vorstands- bzw. Präsidiumssitzungen der anderen Vereine teilnehmen, soweit dort Punkte mit übergreifendem Bezug zum Thema SQL Server behandelt werden. Der Vereins-Vorstand bietet dies in gleicher Weise auch den benannten Vertretern der anderen Vereine einen Gastsitz bei seinen Sitzungen an.

§19 Datenschutzerklärung

19.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert. Jedem Vereins-mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kennt-nisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutz-würdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

19.2 Als „Official Chapter“ der Professional Organisation for SQL Server, Chicago, USA, ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder zu melden. Übermittelt werden dabei in der Regel Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

19.3 Pressearbeit
Der Verein informiert die Fachpresse sowie die Sponsoren über regionale Gruppentreffen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Fachpresse und die Sponsoren von dem Widerspruch des Mitglieds.

19.4 Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von regionalen Gruppentreffen sowie Events des Vereins auf der Webseite www.sqlpass.de bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliedsdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Webseite.

19.5 Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

19.6 Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitglieder-liste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenver-waltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 31.08.2004 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung PASS Deutschland e.V. Oktober 2012